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STATUTGenehmigt von der Mitgliederversammlung am 11. November 2014 (.pdf Druckansicht) Art. 1: Name und Sitz des BerufsverbandesDer Berufsverband trägt die Bezeichnung „Berufsverband für Supervision & Coaching – BSC, Associazione Professionale Supervisione & Coaching – ASC“ und verfolgt gemeinnützige Ziele. Der Berufsverband hat bis zur Errichtung einer eigenen Geschäftsstelle seinen Sitz bei der/ dem jeweiligen Vorsitzenden. Art. 2: Zweck des BerufsverbandesRasante Entwicklungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft erhöhen die Belastung für Mitarbeiter/innen und Führungskräfte in verschiedenen Arbeitsbereichen. Sie bewirken auch, dass Einrichtungen und Betriebe ihre Dienstleistungen, Produkte und Arbeitsprozesse wiederholt umgestalten müssen. Supervision und Coaching können negativen Entwicklungen vorbeugen, indem sie Menschen in verschiedensten Arbeitssituationen und in Entscheidungsfindungsprozessen sowie Einrichtungen und Betriebe in schwierigen Entwicklungsphasen fachkundig begleiten, beraten und unterstützen. Der Zweck des Berufsverbandes besteht im Zusammenschluss und in der Interessensvertretung von Personen, die als SupervisorInnen bzw. Coaches ausgebildet und tätig sind sowie in der Förderung von Supervision und Coaching u.a. durch:
Der Berufsverband ist überparteilich und überkonfessionell. Art. 3: Vermögen und FinanzgebarungDer Berufsverband bezieht seine Finanzmittel aus:
Vermögen und Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Art. 4: GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Art. 5: MitgliederMitglieder des Berufsverbandes können sowohl Einzelpersonen wie auch Körperschaften oder sonstige Rechtspersonen werden. Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:
Art 6: Aufnahme und Ende der MitgliedschaftAufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages nach Kriterien und Verfahren, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wurden, ohne Angabe einer Begründung und mit schriftlicher Verständigung des/r Ansuchenden. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Die wie auch immer aus dem Berufsverband ausgeschiedenen Mitglieder können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Berufsverbandes. Art. 7: Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und an den Fördermaßnahmen des Berufsverbandes zu partizipieren. Sie haben die Pflicht, die Interessen des Berufsverbandes zu fördern, am Leben des Berufsverbandes aktiv teilzunehmen, sich an das Regelwerk „Berufsethik und Berufskodex des BSC“ zu halten, sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Art. 8: Die Organe des BerufsverbandesOrgane des Berufsverbandes sind:
Art. 9: MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Berufsverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 31. März zur Genehmigung der Bilanz bzw. der Rechnungslegung einzuberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder von 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form wenigstens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter/in. Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, in zweiter Einberufung nach Ablauf einer halben Stunde bei jeder Anzahl von stimmberechtigten Anwesenden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Statutenänderungen, für Veränderungen der Standards zur Genehmigung der Mitgliedschaft und für die Auflösung des Berufsverbandes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, kann die Auflösung erst bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Art. 10: VorstandDer Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertreter/in und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren, welche beratende und unterstützende Funktion haben. Der Vorstand bleibt drei Jahre im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der gewählte Vorstand ermittelt aus seiner Mitte in seiner ersten Sitzung die/den Vorsitzende/n und die/den Kassier/in. Der/die Vorsitzende ernennt ihre/ seinen Stellvertreter/in aus dem Vorstand. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit der/die Stellvertreter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden bei einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die allfällige Erstellung einer Geschäftsordnung und die ordentliche Führung der Geschäfte. Im Übrigen ist der Vorstand für all das zuständig, was nicht durch dieses Statut oder das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Art. 11: Vertretung nach außenDer/die Vorsitzende vertritt den Berufsverband nach außen und vor Gericht, im Fall seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die Stellvertretende diese Aufgabe. Art. 12: RechnungsprüfungDie Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für jeweils drei Jahre. Sie brauchen nicht Mitglieder des Berufsverbandes zu sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Buchhaltung, verfassen einen Begleitbericht zur Rechnungslegung bzw. zur Bilanz und stellen Kassenbestand und Vermögen fest. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Art. 13: OmbudsstelleDie Ombudsstelle ist für Konflikt- und Beschwerdemanagament gemäß Berufskodex des BSC zuständig. Sie setzt sich aus drei Personen zusammen, wovon höchstens zwei Mitglieder des BSC sein können. Die Ernennung der Ombudsfrauen bzw. - männer erfolgt mittels Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes. Art. 14: AuflösungWenn bei Auflösung des Berufsverbandes entsprechendes Vermögen vorhanden ist, beschließt die Mitgliederversammlung dessen weitere Verwendung. Es muss einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zukommen Art 15: SchlussbestimmungDas vorliegende Statut kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Für all das, was hier nicht besonders geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. |
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